Satzung

S A T Z U N G

 

des

 

Innovationsbundes Holzindustrie e.V.


§ 1

 

Der am 17. Mai 1968 unter dem Namen "Interessengemeinschaft Betriebsleiter Holz" (IBH) gegründete Verein wurde am 24. August 1987 in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in D-86415 Mering.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. März 2002 wurde der Verein in "Innovationsbund Holzindustrie e.V." (IBH) umbenannt.

 

§ 2

 

Der IBH ist ein Zusammenschluss von Fachleuten und Führungskräften sowie anderen Angehörigen der Holzindustrie und verwandter Industriezweige.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 


 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

Zweck des Innovationsbundes ist: 

 

die Förderung der beruflichen Weiterbildung und der aktuellen Information durch geeignete Referate, die gemeinsame Besichtigung der Werke, in denen Angehörige des IBH beschäftigt sind, und von Produktionsstätten bekannter Zulieferanten sowie von Industrien der eigenen und anderer Branchen, wenn hier wesentliche technische Entwicklungen von besonderem Interesse sind. 

 

§ 3

 

Mitglieder können Führungskräfte sowie alle in der Holzindustrie und verwandten Industriezweigen Beschäftigten und sonstige interessierte Personen werden, außerdem Personen, die abweichend davon offiziell in die Gemeinschaft aufgenommen wurden.


 

Die Aufnahme in die Gemeinschaft setzt voraus, dass der Anwärter mindestens dreimal die Veranstaltungen des IBH besucht hat und dass die anwesenden Mitglieder seinem Antrag mehrheitlich zustimmen. Die Entscheidung wird dem Anwärter schriftlich über den Vorstand bekanntgegeben.

 

§ 4

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Der für das laufende Jahr eingezahlte Mitgliedsbeitrag verfällt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen begründeten Antrag eines anderen Mitgliedes eingeleitet werden.
Den Entscheid über den beantragten Ausschluss eines Mitgliedes trifft ein Ehrenausschuss, der aus dem Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied und drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern besteht.
Gegen den Entscheid des Ehrenausschusses ist kein Einspruch möglich.
Mitglieder, denen aus in § 10 genannten Gründen ein Austritt aus dem Innovationsbund empfohlen wird, können den Ehrenausschuss anrufen; ansonsten gilt der Entscheid des Vorstandes.

 

§ 5

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss eines dieser beiden Organe können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 6

 

Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister und

dem Schriftführer

und kann im Bedarfsfall um bis zu fünf Beisitzer erweitert werden.

 

Der Vorstand und die Beisitzer werden durch einfache Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag ein verdientes Mitglied zum Ehren- vorsitzenden auf Lebenszeit ernennen. Er soll hauptsächlich repräsentative Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

 

Vorstandsmitglieder übernehmen mit ihrer Funktion die Verpflichtung, nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Vereins zu wirken und auf persönliche Vorteil-

nahme zu Lasten des Vereins zu verzichten. Auf Antrag können sie verpflichtet werden,

über ihre Motive und ihr Tun im Rahmen der Vereinstätigkeit Rechenschaft abzulegen.

 

Der Vorstand kann mit mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden, bleibt jedoch noch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und die Amtsgeschäfte übernehmen kann.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstand im Sinne des §  26 BGB ist allein der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende

 

§ 7

 

Die in den ersten drei Monaten des Jahres stattfindende ordentliche Mitglieder-

versammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Der Vorstand gibt einen Rechenschaftsbericht, über den eine Aussprache vorgesehen ist.

 

§ 8

 

Der Jahresbeitrag muss jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Jahres auf ein Konto

des IBH einbezahlt werden.

Arbeitslose Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

Eine Kassenprüfung wird jährlich einmal während der Mitgliederversammlung von zwei Angehörigen des IBH durchgeführt, die jeweils bestimmt werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein Prüfer des vergangenen Jahres mit einem weiteren Kollegen beauftragt wird.

Das Vereinsjahr und somit das Abrechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

§ 9

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der

Mitglieder einzuberufen und wenn die Vereinsinteressen es erfordern.

Während der letzten Tagung des Jahres werden die Termine für die im nächsten Jahr stattfindenden Veranstaltungen gemeinsam festgelegt.

Die Einladung zu allen Veranstaltungen des IBH erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder entsprechend der Textform des §126b BGB, unter Bekanntgabe des Tagungsortes und des Tagungsprogramms.

Einladungen zu Tagungen können in Schrift- oder Textform auch durch andere Vorstandsmitglieder erfolgen.

 

§ 10

 

Die Teilnahme an den Tagungen und Mitgliederversammlungen ist Pflicht.
Es ist möglich, einen Vertreter zu entsenden. Eine entsprechende Mitteilung muss dem Vorsitzenden jedoch spätestens vor Beginn einer Veranstaltung zugegangen sein. Bei Mitgliedern, die dreimal hintereinander ohne schwerwiegenden Hinderungsgrund und Entschuldigung in Textform oder ohne einen Vertreter entsandt zu haben, an Tagungen oder an Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen haben, muss angenommen werden, dass sie an einer weiteren Mitgliedschaft nicht mehr interessiert sind. Der Vorstand ist dann berechtigt die Beendigung der Mitgliedschaft auszusprechen.

Es ist dem betroffenen Mitglied möglich, gemäß § 4 den Ehrenausschuss anzurufen.

 

§ 11

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Während jeder Veranstaltung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

§ 12

 

Ein eventuell vorhandenes Vermögen muss bei der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zugeführt werden, welche die Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Forschungsvorhaben und Gesunderhaltung der Waldbestände einsetzt.

 

 

17.03.2017